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SG Hamburg, 22.10.2003 - S 23 KR 390/01 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Krankenversicherung auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld; Anspruch auf Krankengeld; Nachrangigkeit des aus einer früheren Mitgliedschaft abgeleiteten Versicherungsschutzes gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R
Krankengeld - nachgehender Leistungsanspruch - nachwirkender Versicherungsschutz …
Auszug aus SG Hamburg, 22.10.2003 - S 23 KR 390/01
Zwar ist der aus einer früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig (vgl. BSG 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5 = BSGE 89, 254); diesen Nachrang schreibt indessen § 19 Abs. 2 SGB V nicht ausdrücklich vor, und angesichts der Ansprüche auf Krankengeld nicht umfassenden freiwilligen Versicherung verstieße eine Auslegung, nach der, wer im Anschluß an eine Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung mit entsprechenden Krankenversicherungsbeitragspflichten eingeht, hinsichtlich nachgehender Krankengeldansprüche gegenüber demjenigen benachteiligt wäre, der keine solche Versicherung eingegangen ist, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. KassKomm-Höfler Rdnr 29, 31 zu § 19; Noftz in Hauck, Rdnr 61 zu § 19 SGB V;… anders zu der - hinsichtlich Umfang wie Dauer des nachgehenden Leistungsanspruch von § 19 SGB V wesentlich abweichenden - früheren Vorschrift des § 241 RVO: BSG 20.08.1986 = SozR 2200 § 214 Nr. 2). - BSG, 20.08.1986 - 8 RK 74/84
Krankengeld
Auszug aus SG Hamburg, 22.10.2003 - S 23 KR 390/01
Zwar ist der aus einer früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig (…vgl. BSG 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5 = BSGE 89, 254); diesen Nachrang schreibt indessen § 19 Abs. 2 SGB V nicht ausdrücklich vor, und angesichts der Ansprüche auf Krankengeld nicht umfassenden freiwilligen Versicherung verstieße eine Auslegung, nach der, wer im Anschluß an eine Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung mit entsprechenden Krankenversicherungsbeitragspflichten eingeht, hinsichtlich nachgehender Krankengeldansprüche gegenüber demjenigen benachteiligt wäre, der keine solche Versicherung eingegangen ist, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. KassKomm-Höfler Rdnr 29, 31 zu § 19; Noftz in Hauck, Rdnr 61 zu § 19 SGB V; anders zu der - hinsichtlich Umfang wie Dauer des nachgehenden Leistungsanspruch von § 19 SGB V wesentlich abweichenden - früheren Vorschrift des § 241 RVO: BSG 20.08.1986 = SozR 2200 § 214 Nr. 2).